Medienrecht in Deutschland
Essay by review • November 13, 2010 • Research Paper • 5,772 Words (24 Pages) • 1,534 Views
1. Einleitung
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit dem Urheberrechtsgesetz bzw. mit den darin enthaltenen Leistungsschutzrechten, in der Literatur auch Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt.
Die Rechte der Urheber und damit auch die Rechte der Leistungsschutzberechtigten wurden in den letzten Jahren, aktuell durch die Urheberrechtsnovelle von 2003 sukzessive ausgeweitet. Damit wurde der Durchsetzung moderner Kommunikationsmittel in allen Lebensbereichen und dem gewachsenen Gewicht der Kulturwirtschaft Rechnung getragen.
Mit den Leistungsschutzrechten wird nicht der Werkschцpfer geschьtzt, sondern solch eine Leistung, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Werkschцpfung steht.
Im ersten Teil meiner Arbeit werde ich die Rechte und die Leistungsschutzberechtigten charakterisieren, um dann jeweils auf die einzelnen geschÑŒtzten Gruppen und ihre Rechte einzugehen.
Im weiteren Verlauf werde ich auf die Ansprьche der Berechtigten eingehen, um abschlieЯend den Blick auf die Zukunft des Urheberrechts und den damit verbundenen Leistungsschutzrechten zu richten.
2. Entstehung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte
Das Urheberrechtsgesetz hat sich aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und Photographie (KUG) von 1907 entwickelt. Die erste Fassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wie wir es heute kennen, trat am 9.9.1966 in Kraft. In den folgenden Jahren war die Entwicklung des Urheberrechtssystems eine sehr dynamische, was sich in mehr als 20 konsolidierten Fassungen bis zum heutigen Tag niedergeschlagen hat. Die letzte groЯe Ð"nderung des UrhG war die Urheberrechtnovelle von 2003.
Die Leistungsschutzrechte haben sich im Laufe der Entwicklung des Urheberrechts herausgebildet, und dies besonders seit der Konferenz von Rom zur Revision der Berner Ьbereinkunft, die 1928 stattfand. Es wurden immer mehr auch Leistungen als schutzbedÑŒrftig angesehen, die zwar keine Werkschцpfung im Sinne des Urheberrechts darstellten, aber dennoch einer schцpferischen TÐ'tigkeit entsprangen.
Besonderen Auftrieb fÑŒr die Gesetzgebungsarbeit an Leistungsschutzrechten gab das Internationale Abkommen ÑŒber den Schutz der ausÑŒbenden KÑŒnstler, der Hersteller von TontrÐ'gern und der Sendeunternehmen, das sogenannte Rom-Abkommen vom 26.10.1961.
Hierbei muss beachtet werden, dass es kein Leistungsschutzrecht im Sinne eines umfassenden oder einheitlichen Rechts gibt, vielmehr handelt es sich um die Summe einzelner, getrennt abtretbarer Befugnisse.
3. Charakterisierung der Rechte und der Leistungsschutzberechtigten
Die Auswahl der Leistungsschutzberechtigten scheint mehr oder weniger willkÑŒrlich. Nur die §§ 71, 73, 81 UrhG sehen vor, dass ein urheberrechtlich schutzfÐ'higes Werk verwertet wird. Die ÑŒbrigen Leistungsschutzrechte haben zwar hÐ'ufig, jedoch nicht unbedingt die Verwertung einer Werkschцpfung zum Gegenstand.
Auch die durch die §§ 70 ff. geschÑŒtzten Leistungen unterschieden sich: Werden durch die §§ 73 ff. persцnliche Darbietungen von KÑŒnstlern geschÑŒtzt, belohnt § 71 den mit der Erstausgabe verbundenen Arbeits- und auch Kostenaufwand. Die Rechte der §§ 81, 85, 87, 87a, 94 und 95 hingegen schÑŒtzen die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung der Unternehmer. Demnach sind die verwandten Schutzrechte zu unterscheiden nach Rechten mit persцnlichkeitsrechtlichem Einschlag, die gemÐ'Я der §§ 70, 72, 73 UrhG nur beschrÐ'nkt ÑŒbertragbar sind, und den Unternehmerschutzrechten aus den §§ 85, 87, 87a, 94, 95 UrhG, die einschrÐ'nkungslos ÑŒbertragbar sind.
Die Leistungsschutzrechte sind in ihrem Umfang nicht so stark ausgestaltet wie die Rechte des Urhebers. Dies bezieht sich besonders auf die LÐ'nge der Schutzdauer, wobei hier zu beachten ist, dass sich auch hier in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein Wandel vollzogen hat, und die Schutzdauer in den meisten FÐ'llen verlÐ'ngert wurde, jedoch nicht auf den Umfang des Urheberrechts ausgeweitet wurde.
4. Die einzelnen Gruppen und ihre Rechte
Zu den geschÑŒtzten Gruppen gehцren die Hersteller wissenschaftlicher Ausgaben, die Herausgeber nachgelassener Werke, die Lichtbildner, die AusÑŒbenden KÑŒnstler, die Veranstalter von Darbietungen ausÑŒbender KÑŒnstler, die TontrÐ'gerhersteller, die Filmhersteller und die Sendeunternehmen. Aus GrÑŒnden des zu erwartenden Umfangs der Arbeit und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Gruppe auch in der Literatur hÐ'ufig nicht, oder nur kurz angesprochen wird, werde ich die Datenbankhersteller in meinen AusfÑŒhrungen auЯen vor lassen.
4.1 Wissenschaftliche Ausgaben
GeschÑŒtzt sind nach § 70 Abs. 1 UrhG Ausgaben urheberrechtlich nicht geschÑŒtzter Werke, wenn sie das Ergebnis sichtender TÐ'tigkeit darstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ausgabe von den bisher vorhandenen wesentlich unterscheidet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist wichtig, um bei einer Verwertung feststellen zu kцnnen, welche Ausgabe benutzt wurde. Obwohl es sich hier, wie z.B. bei der Entzifferung alter Handschriften, Noten, Landkarten oder PlÐ'ne nicht um eine schцpferische TÐ'tigkeit handelt, sondern um die Wiedergabe fremder geistiger Erzeugnisse, wird mit diesem Schutz dem groЯen wissenschaftlichen Aufwand und den damit verbundenen hohen Kosten Rechnung getragen. Hierbei ist zu beachten, dass das bloЯe Auffinden alter SchriftstÑŒcke nicht schutzwÑŒrdig ist, erst das Sichten, Ordnen, AbwÐ'gen, Vergleichen und Bewerten des Materials unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden begrÑŒndet einen Schutz.
4.1.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
Das Leistungsschutzrecht, welches aus dem § 70 UrhG hervorgeht, ist stark dem Urheberrecht angenÐ'hert. Es wird dem Verfasser nicht nur das absolute Verwertungsrecht zugesprochen, sondern auch die Persцnlichkeitsrechte aus den §§ 12-14 UrhG. Zu beachten ist hier, dass nach § 70 Abs. 2 der Verfasser der Ausgabe geschÑŒtzt
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